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   OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05   

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https://dejure.org/2005,11917
OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05 (https://dejure.org/2005,11917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2005 - 22 U 110/05 (https://dejure.org/2005,11917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2005 - 22 U 110/05 (https://dejure.org/2005,11917)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen vermeintlich arglistig verschwiegener Feuchtigkeit im Keller und in der Garage unter Ausschluss der Gewährleistung; Beweislast für das Vorliegen eines arglistig verschwiegenen aufklärungspflichtigen Sachmangels; Vereinbarung ...

  • Judicialis

    EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ; BGB § 2 a. F.; ; BGB § 459 I 1; ; BGB § 463; ; BGB § 531 II 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; BGB § 463 (a.F.)
    Gewährleistung: Aufklärungspflichtiger Sachmangel - Arglistiges Verschweigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Offenbarungspflicht bei bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05
    Arglistig handelt nur derjenige, der einen offenbarungspflichtigen Fehler der Kaufsache verschweigt oder dessen Abwesenheit vorspiegelt, obwohl er ihn kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr.vgl. BGH NJW 1990, 42; BGH NJW-RR 1992, 333 [334]).
  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 233/88

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Anspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05
    Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH NJW-RR 1990, 847).
  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 21/88

    Durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05
    Arglistig handelt nur derjenige, der einen offenbarungspflichtigen Fehler der Kaufsache verschweigt oder dessen Abwesenheit vorspiegelt, obwohl er ihn kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr.vgl. BGH NJW 1990, 42; BGH NJW-RR 1992, 333 [334]).
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 144/86

    Zusicherung von Steuervorteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05
    Für jeden Vertragspartner besteht lediglich die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsanschauung erwarten konnte (BGH ZIP 1988, 316).
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